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   OLG Brandenburg, 27.03.2002 - 6 U 150/01   

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https://dejure.org/2002,10203
OLG Brandenburg, 27.03.2002 - 6 U 150/01 (https://dejure.org/2002,10203)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2002 - 6 U 150/01 (https://dejure.org/2002,10203)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2002 - 6 U 150/01 (https://dejure.org/2002,10203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand des Begehungsorts; Konkreten Wettbewerbsverhältnis bei Immobilienanbietern; Inserate von Immobilienanbietern; "Online"-Rechtsberatung

  • Judicialis

    ZPO § 91 a; ; UWG § 24 Abs. 2 Satz 1; ; UWG § 24 Abs. 2 Satz 2; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; ; UWG § 1; ; UWG § 3

  • rechtsanwaltmoebius.de

    § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Unterscheidung konkretes und abstraktes Wettbewerbsverhältnis bei Rechtsanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1591
  • MMR 2002, 463
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 210/98

    Immobilienpreisangaben - Vorsprung durch Rechtsbruch; wesentliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2002 - 6 U 150/01
    Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf Immobilienanbieter die Ansicht vertreten, dass Anbieter, die in denselben überregionalen Tageszeitungen werben, in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, weil in aller Regel keine Gefahr bestehe, dass eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte (BGH, GRUR 2001, 258, 259 - "Immobilienpreisangaben")- Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der angebotenen Objekte, sei es im Allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich, dass sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobilienangebot dahingehend auswirken könne, dass sich ein Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung beanstandenden Wettbewerbers entscheide (BGH, a.a.O.).
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